Gebäudeservice in Hamburg

Meisterhafte Gebäudereinigung in Hamburg und Umgebung

Seit 2003 kompetent in allen Bereichen der professionellen Gebäudereinigung mit Sitz in Wedel / Holstein am unmittelbaren Stadtrand von Hamburg

  • Inhabergeführt – Meister des Gebäudereiniger-Handwerks
  • Mitglied der Landesinnung Nord - Die Gebäudedienstleister
  • Wir erbringen unsere Leistungen im gesamten Großraum Hamburg für gewerbliche und private Kunden

Aktuelle Kundeniformation zur Corona-Krise:
Die-Gebaeudedienstleister-Landesinnung-Nordost

Hamburg 18. März 2020

Wichtige Information zu Reinigungsdiensten bei Schließung von Gebäuden

Sehr geehrte Damen und Herren,
von der aktuellen Corona-Epidemie sind auch Ihre Reinigungsdienstleister im besonderen Maße betroffen.

Als Landesinnung der Gebäudereiniger Nordost mit über 180 Mitgliedsbetrieben, in denen ca. 40.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist es unsere Aufgabe mit Ihnen als Auftraggeber unserer Mitgliedsbetriebe in Kontakt zu treten, um Ihnen einen Überblick über die aktuellen rechtlichen Auswirkungen der Objektschließungen auf das Vertragsverhältnis mit Ihrem Dienstleister zu geben.

Wichtig: Die Objekte werden derzeit geschlossen, damit sich darin keine Personen versammeln. Die Gebäude können und dürfen jedoch weiter gereinigt werden, da von ihnen selbst keine Gefahr ausgeht.

Wir haben die Rechtslage ausführlich geprüft: Entgegen einiger Vermutungen liegt in diesen Fällen keine „höhere Gewalt“ vor, die zum Aussetzen der Reinigung und deren Vergütung berechtigt. Weil die Reinigung immer noch möglich ist, auch wenn die Objekte für Versammlungen darin geschlossen sind, handelt es sich rechtlich nicht um eine „objektive Unmöglichkeit“ (§ 275 BGB), die zum Ausschluss der Leistungspflicht führen würde. Daher entfällt auch nicht der Anspruch auf die Gegenleistung, die Vergütung der Reinigungsdienstleistung (§ 326 Abs.1 BGB). Es handelt sich bei den Schließungen der Objekte auch nicht um Fälle, die einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) begründen würden, da dies nur in Betracht gezogen werden kann, wenn die Leistung auf Dauer wegen der behördlichen Anordnung tatsächlich nicht erbracht werden kann. Ein wichtiger Grund, der zur Kündigung des Reinigungsvertrags berechtigen würde, liegt ebenfalls nicht vor, da die Schließung nicht durch den Reinigungsdienstleister verursacht wird. Die vertraglichen Verpflichtungen bestehen daher unabhängig von behördlichen oder individuell veranlassten Objektschließungen fort.

Aus hygienischen Gründen ist es in der aktuellen Situation ohnehin nicht ratsam, auf die Reinigungsdienstleistung zu verzichten. Im Gegenteil: Gerade jetzt sind zum Schutz vor auf Oberflächen anhaftenden Viren und zur allgemeinen Hygiene Reinigungsarbeiten im besonderen Maße erforderlich. Kommt es zur geringeren Nutzung des Gebäudes, können weiterhin Reinigungsarbeiten vorgenommen werden, die im Alltag nur selten durchgeführt werden können. Zusätzlich können Grundreinigungen vorgezogen werden oder zusätzlich desinfizierende Reinigungen angeboten werden.

Wir appellieren dringend an Sie, diese Überlegungen mit Ihrem Reinigungsdienstleister zu besprechen und eine einvernehmliche Lösung zu suchen.

Nur mit ausreichenden Hygienemaßnahmen, zu denen Ihr Reinigungsdienstleister Sie kompetent berät, kann die Verbreitung des Coronavirus eingedämmt werden.

Für Rückfragen zur rechtlichen Situation oder Hygienefragen stehen sowohl Ihre Dienstleister als auch der Verband zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
LANDESINNUNG DER GEBÄUDEREINIGER NORDOST
Wolfgang Molitor, Geschäftsführer

Geschäftsstelle:
Landesinnung der Gebäudereiniger Nordost, Bei Schuldts Stift 3, D-20355 Hamburg
Telefon: 040 / 35 29 54 040 / 35 42 06, Telefax: 040 / 35 23 97
info@die-gebaeudedienstleister-nordost.de, www.die-gebaeudedienstleister-nordost.de

Meisterbrief Ingo Damerau

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